Betreiber wie auch Nutzer von Webseiten (und dabei ist es gleich, ob es sich um reine Informationsseiten, einen Download-Bereich, eine Linkliste oder einen Online-Shop handelt) stehen heute vor einer Reihe juristischer Fragestellungen aus den unterschiedlichsten Rechtsbereichen. Die noch immer wachsende Zahl von Internetnutzern und damit vermehrtem Einkauf via Internet oder Vertragsabschlüssen per eMail zeigt Handlungsbedarf für Regelungen zum Schutz der Verbraucher und zur Rechtssicherheit der Anbieter.
Es handelt sich beim vorliegenden Beitrag keinesfalls um einen juristischen Ratgeber, vielmehr wollen wir Verantwortliche von eCommerce/Internet-Auftritten auf potenzielle Rechtsprobleme im Internet und vor allem im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr aufmerksam machen. Unumstritten ist, dass das Internet einer juristischen Überwachung bedarf, denn die anfangs noch ausreichenden Selbstregulierungsmechanismen sichern weder Betreiber noch Nutzer ausreichend ab. Ob eine solche Kontrolle nationaler, europäischer oder internationaler Art sein sollte, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Folgende Rechtsbereiche wurden untersucht, wobei wir uns auf den deutschsprachigen Raum, also Deutschland, Österreich und Schweiz, beschränken. Soweit schweizerisches Recht von EU-Recht abweicht, bitten wir Unternehmen aus der Schweiz, die Auswirkungen auf ihren eCommerce/Internet-Auftritt sorgfältig abzuwägen und evtl. noch vor der Planung eines Webauftritts einen spezialisierten Anwalt zur Beratung hinzuzuziehen.
Datenschutzgesetze
Urheberrecht
Datenbankrichtlinie der EU
Fernabsatzrichtlinie der EU
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vertragsabschluss im Internet
Digitale Signatur
Links zum Thema Recht im Internet
Eine einschlägige und endgültige, in diesem Sinne also "gerichtsfeste" Internet-spezifische Rechtsprechung ist derzeit nicht vorhanden. Bei der Anwendung auf das Internet werden überkommene Gesetze und Regelungen auf die neu hinzugekommenen Problemstellungen übertragen und dementsprechend ausgelegt. Bis diese Rechtsfragen endgültig geklärt sind, werden allerdings beim langen Gang durch die Instanzen noch etliche Jahre vergehen. Nur höchstrichterliche Entscheidungen über die Auslegung vorhandener Gesetze werden uns nach und nach die notwendige Rechtssicherheit auch im Internet geben.
"Wenn ein Unternehmen im Internet ist, dann ist es global, auch wenn es nicht global denkt. Es hat Zugang zu jedem Markt auf dem Planeten. Diese Wirkung wird sich in Zukunft noch dramatisch verstärken." (Chuck Martin, IBM-Vizepräsident)
Das Zitat zeigt eindeutig, in welche Richtung wir uns bewegen. Das Internet und damit eCommerce, eBusiness und alle anderen Arten elektronischen Wettbewerbs sind eine globale Angelegenheit. Aus dieser Sicht ist es unabdingbar, dass der Abschluss von Staatsverträgen auf weltweiter Ebene voran getrieben wird.
Erste Ansätze hierfür zeigen sich in der Arbeit der UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law) der UNO, die sich mit der Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts auseinander setzt. Diese Bemühungen haben bis heute aber noch zu keinen verbindlichen Rechtsakten geführt.
Datenschutzgesetz Bei Informationsangeboten, die personenbezogene Daten enthalten, kommen natürlich die jeweiligen nationalen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, zusammengefasst in einem Datenschutzgesetz, zur Anwendung. Der Tatbestand einer Übermittlung an Dritte ist in dem Moment erfüllt, da auf das Informationsangebot auch von aussen zugegriffen werden kann, was z. B. bei einem Webserver der Fall ist. Da es sich hier wiederum um eine allgemein zugängliche Quelle handelt und nicht um eine gezielte Weitergabe an Dritte, sollte die Einwilligung der Betroffenen in schriftlicher Form vorliegen. Es ist nicht zulässig, personenbezogene Daten ohne Wissen der Betroffenen in irgendeiner Weise irgendwo frei verfügbar "anzubieten".
Urheberrecht Sicher drängt sich die Frage auf, warum ein vom Platz her so bescheidener Artikel sich mit Urheber- und Vervielfältigungsrecht beschäftigt. Nun, wir wollen Ihre Aufmerksamkeit auf ein juristisches Problem lenken, das gerade bei einer sich in der Planungsphase befindlichen Webpräsenz leicht übersehen wird. Natürlich wird ein Unternehmen seine bisherigen Gestaltungsmerkmale (Corporate Design) zur Festigung des Wiedererkennungswertes auch auf seine Website übertragen wollen. Dabei ist die Verwendung von z. B. in Prospekten oder Katalogen bereits vorhandenen Texten, Bildern, Grafiken, dem Logo etc. auf den Webseiten nicht unproblematisch.
Es muss in allen Fällen geprüft werden, inwieweit sich früher vereinbarte Nutzungsrechte urheberrechtsfähiger Darstellungen auf die Nutzung im Web mit seinem nicht übersehbaren Nutzerkreis übertragen lassen. Unter Umständen müssen für die Übernahme ins Web gesonderte Nutzungsrechte mit den jeweiligen Urhebern vereinbart werden. Eine Unterlassung könnte zumindest vorübergehend die Veröffentlichung des Internetauftritts behindern.
Datenbankrichtlinie der EU Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Sie sind als urheberrechtliche Werke zu schützen, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen. Dieser durch die Datenbankrichtlinie angeordnete Schutz bezieht sich nicht auf den Inhalt der Datenbank und nicht auf die zur Erstellung oder zum Zugang notwendige Software. Was aber nicht bedeutet, dass letztere beiden nicht geschützt sind. Hierfür kommen allerdings das Urheberrecht und das Lizenzrecht zur Anwendung.
EU-Fernabsatz-Richtlinie Diese Richtlinie gleicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern an. Für Unternehmen aus Nichtmitgliedstaaten kann sie dann relevant werden, wenn sich Konsumenten aus den EU-Staaten auf die entsprechenden Bestimmungen berufen.
Die Richtlinie bezieht sich auf "jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschliesslich des Vertragsabschlusses selbst ausschliesslich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet" (Art. 2, Ziffer 1). Artikel 3 legt die Ausnahmen von dieser Regelung fest.
Nach Artikel 4, Ziffer 1, muss der Verbraucher vor Vertragsabschluss u. a. über folgende Informationen verfügen:
Identität des Lieferers (bei Vorauszahlungen auch seine Anschrift)
wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
Preis der Ware oder Dienstleistung einschliesslich aller Steuern und Lieferkosten
Zahlungs-, Liefer- und Erfüllungskonditionen (in Artikel 7 und 8 näher definiert)
Widerrufsrecht des Kunden (in Artikel 6 näher definiert)
Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises
Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine fortdauernde Leistung zum Inhalt hat
Diese Informationen müssen dem Verbraucher nach Artikel 5 während der Erfüllung des Vertrags schriftlich ("oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger") bestätigt werden.
Interessant erscheint uns noch der Hinweis auf die "Unabdingbarkeit" in Artikel 12, Ziffer 1, wonach der Verbraucher "auf die Rechte, die ihm aufgrund der Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht zustehen, nicht verzichten" kann. Ziffer 2 ist von Bedeutung für unsere schweizerischen Leser. Hiernach verliert ein EU-Konsument auch dann nicht den Schutz der Richtlinie, "wenn das Recht eines Drittlands als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde".
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Die Einbindung von AGB in ein Angebot ist auch im Internet unverzichtbar, jedoch ist die Rechtsprechung in den einzelnen Länder unterschiedlich. Teilweise bestehen sogar spezielle AGB-Gesetze (z. B. in Deutschland). AGB enthalten u. a. Regelungen zur Haftungsbegrenzung, Preisbindung, Eigentumsvorbehalt, Verzugsregelungen, Rechtswahlklauseln und Gerichtsstandsklauseln. Ob eine selbst oder von einem Juristen entworfene oder eine von einem Fachverband herausgegebene Muster-AGB verwendet wird, ist nebensächlich. Entscheidend für die Gültigkeit der AGB ist, dass der Kunde einen klaren Verweis darauf erhält und dass er von ihnen Kenntnis nehmen kann und nachweislich genommen hat. Daneben dürfen AGB den Kunden nicht unangemessen benachteiligen, das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Formulierung gegen eine anderweitige gesetzliche Regelung verstösst.
Für die praktische Umsetzung auf einer Webseite heisst das, es muss ein eindeutig erkennbarer Link zu den AGB vorhanden sein sowie der Hinweis darauf, dass der Kunde diese durchgelesen haben und einverstanden sein muss, bevor er einen rechtsgültigen Vertrag abschliessen kann. In der Regel geschieht dies durch einen anklickbaren Button, der die Kenntnisnahme der AGB bestätigt. Da der Hinweis auf die AGB auch für einen flüchtig Lesenden direkt auf der Angebotsseite leicht erkennbar sein muss, genügt es nicht, den Link unter z. B. "Informationen" zu verstecken, ebenso wie die Versendung der AGB zusammen mit dem Lieferschein oder der Rechnung nicht ausreichend ist.
Zur rechtssicheren Gestaltung der Angebotsseite sowie des Bestellformulars ist es ratsam, auf jeder der jeweiligen Seiten den Verweis zu den AGB gut sichtbar zu platzieren. Der Text sollte problemlos lesbar und ausdruckbar sein. Bei relativ kurzen AGB könnten diese (evtl. auch auszugsweise) nochmals in das Bestellformular integriert werden. Damit wäre einwandfrei gesichert, dass der Kunde die AGB auch zum Zeitpunkt der Bestellung gelesen hat und sich damit einverstanden erklärt.
Vertragsabschluss im Internet Über das Internet abgeschlossene Verträge unterliegen generell keinen besonderen Bedingungen. In allen Fällen muss eine gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung zwischen zwei Vertragsparteien (Angebot und Annahme ) für das Zustandekommen eines Vertrags erfolgen. Juristisch unterschieden wird jedoch zwischen einem Angebot (Schweiz: "Offerte") und einer "invitatio ad offerendum", also einer Aufforderung bzw. Einladung zur Angebotsabgabe.
In der Praxis ist eine mit einem Preis ausgezeichnete Ware im Regal eines Supermarkts oder im Schaufenster eines Kaufhaus ein eindeutiges Angebot. TV-Spots, Anzeigen usw. sowie das Warenangebot in einem virtuellen Kaufhaus gehören nach vorherrschender Lehrmeinung zur zweiten Kategorie, sind demnach eine Einladung zur Offertstellung, um den schweizerischen Begriff zu benutzen. Der Nutzer nimmt die Einladung zur Angebotsabgabe an, indem er die Online-Bestellung absendet.
Damit sich der Kunde auf die Gültigkeit eines Angebots auf einer Website verlassen kann (und das sollte bei den heute üblichen Angeboten wie Bücher, CD-ROMs u. ä. unbedingt möglich sein), ist von entscheidender Wichtigkeit, dass ihm von Anbieterseite her alle Details eines Vertrags eindeutig und transparent zugänglich sind, um eine ebenso eindeutige Willenserklärung seitens des Kunden herbeiführen zu können.
Digitale Signatur Um im Streitfall die Beweisfrage sicherzustellen, wird im Privat- und Zivilprozessrecht ein körperlicher Schriftträger vorausgesetzt, wozu Online-Dokumente aber derzeit noch nicht geeignet sind. Weder sind diese im Gegensatz zu schriftlichen Dokumenten dauerhaft verkörpert, noch lassen sich Identität und Herkunft zweifelsfrei feststellen. In der Schweiz und in Österreich beschäftigen sich Arbeitsgruppen mit der Einführung einer "digitalen Signatur", in Deutschland gibt es inzwischen mit dem Artikel 3 des Multi-Media-Gesetzes auch ein Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz).
Artikel 2 dieses Signaturgesetzes bestimmt den Begriff, wonach "eine digitale Signatur ... ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten [ist], das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle ... versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen lässt."
Einfacher lässt sich die Funktionsweise des digitalen Signaturverfahrens durch ein Schlüsselpaar beschreiben, von dem der "private Schlüssel" nur dem Inhaber bekannt ist und der "öffentliche Schlüssel" ein amtlich zertifizierter (und jedem zugänglicher) ist. Beim Signieren eines Dokuments werden mit einer Chipkarte die Signaturcodes des privaten Schlüssels mittels eines Lesegeräts und einer PIN-Nummer in den Computer eingegeben. Der Empfänger des nun signierten Dokuments öffnet dieses mit dem öffentlichen Schlüssel des Absenders, wobei die Steuerungssoftware prüft, ob der öffentliche Schlüssel zum privaten passt. Bei diesem Verfahren kann gleichzeitig noch sichergestellt werden, dass das Dokument auf dem Weg vom Versender zum Empfänger nicht verändert wurde. Zusätzlich kann der Absender das Dokument mit dem öffentlichen Schlüssel des Adressaten verschlüsseln, wodurch der Empfänger das Dokument nur noch mit dem zu dem öffentlichen Schlüssel passenden privaten Schlüssel öffnen kann.
Doch werden die Gesetzgeber allein den Verbreitungsgrad digitaler Signaturtechniken nicht beeinflussen können. Siehe Deutschland: Trotz vorhandenen Gesetzes gibt es noch zu wenige öffentliche Zertifizierungsstellen zur Ausgabe digitaler Signaturen. Daneben müssen die Nutzer über entsprechende Hard- und Software (Chipkartenlesegerät, Schnittstelle und Steuerungssoftware) verfügen. Es wird also noch einige Zeit dauern, bis wir eine sichere Versendung von als solchen auch gerichtlich anerkannten Dokumenten realisieren können.
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Christo Börner-Sipilä: Hauptberuflich arbeite ich für die Internet-, Grafik- und Screendesign-Agentur designfamily.de, zuerst in Frankfurt am Main, jetzt in Langenthal im Hunsrück. Neben Beratung, Planung und Konzepterstellung zur Entwicklung überzeugender Webauftritte sind meine Schwerpunkte Navigations- und Interface-Design, Informationsarchitektur und Usability.
Meine Kompetenz als Online-Autor zu diesen Themen ist von zahlreichen Instituten, Universitäten, Verbänden sowie in Fachpublikationen und eCommerce-Linksammlungen aus allen deutschsprachigen Ländern anerkannt.
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